Umsatzsteuer bei Bildungsleistungen

Die gesetzliche Neuregelung übernimmt im Wesentlichen den Wortlaut der EU-Vorgaben. Die bisherige Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 a UStG wird gestrichen. Eine Ausnahme von der Umsatzsteuerbefreiung ist für Fortbildungsleistungen privater Einrichtungen gegeben, die eine systematische Gewinnerzielungsabsicht anstreben. Geltende Umsatzsteuerbefreiungen können so verloren gehen: in Kritik steht vor allem die Verteuerung von Bildungsangeboten, die Bedrohung für gewerbliche Anbieter aufgrund der Ausnahmeregelung und damit zu einem asymmetrischen Wettbewerb auf dem Markt.

Veröffentlicht am 27. Januar 2020

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.