Die gesetzliche Neuregelung übernimmt im Wesentlichen den Wortlaut der EU-Vorgaben. Die bisherige Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 a UStG wird gestrichen. Eine Ausnahme von der Umsatzsteuerbefreiung ist für Fortbildungsleistungen privater Einrichtungen gegeben, die eine systematische Gewinnerzielungsabsicht anstreben. Geltende Umsatzsteuerbefreiungen können so verloren gehen: in Kritik steht vor allem die Verteuerung von Bildungsangeboten, die Bedrohung für gewerbliche Anbieter aufgrund der Ausnahmeregelung und damit zu einem asymmetrischen Wettbewerb auf dem Markt.
Veröffentlicht am 27. Januar 2020