Aufgrund einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion rechtfertigt die Bundesregierung in ihrer Antwort unterschiedliche Mehrwertsteuersätze im Zusammenhang mit der Abgabe von verzehrfertigen Speisen. Im Restaurant unterliegen diese Umsätze 19 Prozent, während verzehrfertige Speisen zum Mitnehmen ermäßigt besteuert werden. Nach Angaben der Bundesregierung wurde bei Schaffung des Mehrwertsteuersystems im Jahr 1968 festgelegt, die Lieferung von Lebensmitteln, auch wenn diese verzehrfertig zubereitet sind, grundsätzlich mit einem ermäßigten Steuersatz von derzeit sieben Prozent ermäßigt zu versteuern, um den Grundbedarf zu sichern. Die Inanspruchnahme von Restaurationsdienstleistungen kann nicht dem Grundbedarf zugerechnet werden.
Veröffentlicht am 27. April 2020