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Abstandszahlung – Arbeitslohn?

Mit Urteil vom 08.12.2016 hat das Finanzgericht München zur Frage entschieden, ob eine vergleichsweise erhaltene Abstandszahlung steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt (Az. 11 K 763/15). Wenn ein Betriebsübergang verneint wird und sich der Arbeitnehmer damit zufriedengibt, dass sein Beschäftigungsverhältnis im Betrieb des ehemaligen Arbeitgebers geendet hat und auch nicht mehr über dessen Fortbestehen gestritten wird, dann stellt sich eine vergleichsweise sog. erhaltene Abstandszahlung als Frucht seiner Arbeitskraft dar. Demnach handelt es sich bei dieser Zahlung um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger war hingegen der Meinung, dass es sich dabei um nichtsteuerbaren Schadenersatz handelt. Das Finanzgericht stellte klar, dass es sich bei der Geldleistung um einen Ersatz für künftige, nach Arbeitsvertrag zu erwartende Einnahmen aus einer Arbeitsleistung handelt, auf die verzichtet wird, obwohl das Arbeitsverhältnis möglicherweise noch fortbesteht.

Ort der Leistung bei Grundstücken

Der Umsatzsteueranwendungserlass wurde bezüglich der Ortsbestimmung im Zusammenhang mit einem Grundstück angepasst. Voraussetzung für den Belegenheitsort des Grundstücks ist, dass die Leistungen im engen Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück erbracht werden. Dies sind z. B. Ingenieur- und Planungsleistungen bei einem Grundstück, das zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung bereits feststeht. Dies gilt auch für andere Leistungen, die den Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen. Bei der Gestellung von Personal ist die entgeltliche Überlassung von weiterhin beim Unternehmer angestellten Arbeitnehmern an einen Dritten zu verstehen. Eine Grundstücksleistung liegt nur vor, wenn der leistende Unternehmer seinen Erfolg schuldet und die Ausführung im Zusammenhang mit einem Grundstück steht. Die Personalgestellung ist davon abzugrenzen.

Fondsanteile – Zweitmarktwert

Mit Urteil vom 28.10.2016 (Az. 9 K 2393/14 K) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen bei Aussetzung der Anteilsrücknahme keine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vorgenommen werden darf. Dies wurde nun mit einer Mitteilung des FG vom 15.02.2017 bekannt gegeben, weiterhin wurde Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 3/17 zugelassen. Im Urteilsfall befanden sich die Fonds am Bilanzstichtag in Liquidation, was dazu führte, dass ein Handel mit den Anteilen nur noch mit dem sog. Zweitmarktwert möglich war. Die Klägerin nahm daher eine Teilwertabschreibung auf diesen Wert vor. Dagegen entschied das FG, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nicht vorliegt und die für Aktien zutreffende Bewertung auf offene Immobilienfonds nicht übertragbar ist. Der Wert des Fonds bestimmt sich durch die Verkehrswerte der Immobilien, welche sich im Rücknahmepreis wiederspiegeln.

Zuzahlung zu den Benzinkosten

Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Mit zwei Urteilen hat der BFH zugunsten des Steuerpflichtigen aktuell entschieden. Damit kann nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt sondern auch individuelle Kosten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der 1 % Methode berücksichtigt werden. Allerdings kann der Wert des geldwerten Vorteils durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers nur bis null reduziert werden. Ein verbleibender Restbetrag bleibt ohne steuerliche Auswirkung. Dies hat der BFH im zweiten Urteilsfall deutlich gemacht, in dem die Zuzahlung des Arbeitnehmers höher als der ermittelte geldwerte Vorteil nach Fahrtenbuchmethode war. Insbesondere kann ein Ansatz bei den Werbungskosten nicht erfolgen.

Ort der Lieferung bei Lager

Für die Bestimmung des Lieferorts nach dem Beginn der Lieferung ist erforderlich, dass der Abnehmer bei Beginn der Lieferung feststeht. Im aktuellen Urteilsfall ging es um die Frage des Lieferortes, wenn der Gegenstand für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird. Der BFH sieht auch hier eine Versendungslieferung.

Der Ort der Lieferung befindet sich unstreitig auch hier am Beginn der Warenlieferung. Eine Einlagerung für den bei Beginn der Versendung bereits feststehenden Abnehmer für kurze Zeit, um den bei Bedarf notwendigen Warenbestand des Erwerbers zu decken, unterbricht nicht die Lieferung. Es gilt für Umsatzsteuerzwecke der Beginn der Lieferung weiterhin.

Sozialversicherung: Infoportal für Arbeitgeber

Das neue Infoportal soll einen umfassenden Überblick über Informations- und Meldepflichten in der Sozialversicherung verschaffen. Die Nutzung setzt keine Vorkenntnisse voraus. Es handelt sich um ein reines Informationsportal, das Arbeitgebern mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland öffentlich ohne Autorisierung zur Verfügung steht (www. Informationsportal.de).

Einheitliche BMG für die Körperschaftsteuer

Erneut soll dieses Thema in den Mitgliedstaaten vorangebracht werden. Eine Steuererklärung für alle Gewinne in der EU- das soll mit einer gemeinsamen konsolidierten Bemessungsgrundlage bei der Körperschaftsteuer erreicht werden. In einem ersten Schritt soll ein einheitliches Regelwerk gefunden werden. In einem zweiten Schritt sollen die unternehmerischen Gewinne und Verluste in unterschiedlichen EU-Länder zu einem Nettoergebnis zusammengefasst werden (GKKB). Die Steuer soll dann mit einem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, in dem das Unternehmen aktiv war. Mit zusätzlichen neuen Bestimmungen sollen Regelungen geschaffen werden, die für alle Unternehmen in der EU zur Anwendung kommen, so z. B. ein Abzug für Forschung und Entwicklung oder fiktive Zinsen für das Eigenkapital.

Arbeitslosenquote im EU-Raum

Die Arbeitslosenquote im EU-Raum liegt aktuell bei 9,8 %. Das ist die niedrigste Quote, die im EU-Raum seit 2009 festgestellt werden konnte. Die niedrigsten Quoten haben Tschechien (3,7 %) und Deutschland (4,3 %). Die höchsten Quoten registrierten Griechenland (23,1 %) und Spanien (19,2 %). Die Arbeitslosenquote stieg in Estland, Zypern, Dänemark und Italien und ging in 24 Mitgliedstaaten zurück. Der stärkste Rückgang ist in Kroatien von 15,7 auf 11,4 % festgestellt worden.

Begriff der Bauleistung

In einem aktuellen Urteil nimmt die Rechtsprechung zum Begriff der Bauleistung Stellung. In ein Bauwerk eingebaute Anlagen sind danach nur dann Bestandteil des Gebäudes, wenn Sie für Konstruktion, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von Bedeutung sind. Das Urteil ergeht zur alten Rechtslage zur Frage, ob Betriebsvorrichtungen Bauleistungen im Sinne der Nettorechnung nach § 13 b UStG auslösen können. Der Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung wird von der Gerichtsbarkeit also nicht akzeptiert. Erst mit der gesetzlichen Neuregelung kann die Anwendung der Nettorechnung in Bezug auf Betriebsvorrichtungen umgesetzt werden. Die Neuregelung gilt für Leistungen, die nach dem 5.11.2015 ausgeführt werden.

Quelle:b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Neuer Gesetzesentwurf zur Beseitigung von Lohnunterschieden

In seiner Mitteilung vom 10. Februar 2017 befürwortet der Bundesrat den von der Bundesregierung  eingebrachten Gesetzesentwurf zur Beseitigung der Lohnunterschiede von Männern und Frauen. Denn wie das Statistische Bundesamt bereist 2015 feststellte, verdienen Frauen immer noch 21% weniger als ihre männlichen Kollegen. Dies soll sich zukünftig ändern. Hierzu erhalten alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mehr als 200 Mitarbeitern tätig sind, einen Auskunftsanspruch über das Bruttogehalt ihrer ihnen gleichgestellten Arbeitskollegen. Ziel ist es durch Schaffung von Transparenz die Verhandlungsposition der Frauen im Rahmen von Gehaltsverhandlungen zu stärken bzw. die Einklagbarkeit etwaiger Lohnausgleichsansprüche zu  erleichtern. Betroffen sind hiervon derzeit 14 Millionen Beschäftigte. Alle anderen Mitarbeiter können sich ersatzweise auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen.

Quelle: b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.