Der BFH hat entschieden, dass die Zahlung eines
Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn bei dem
Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat. Er
bestätigte das FG zunächst darin, dass im Streitfall die Zahlung der
Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt ist und daher
nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der
die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Im zweiten Rechtsgang hat das FG aber noch
zu prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch
ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, weil die Klägerin
ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den sie verzichtet hat. Dass
es sich bei den zugrundeliegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im
absoluten Bagatellbereich handelt, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob
Arbeitslohn vorliegt, keine Rolle.
Veröffentlicht am 28. Dezember 2020