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Grundrentengesetz

Kernstück des Gesetzes ist die Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist: wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen (aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegezeiten) wird die Rente um einen Zuschlag erhöht, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich aber nicht ganz gering waren. Dabei wird der Zuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet. Waren die Arbeitsentgelte lediglich für ergänzendes Einkommen vorhanden (z. B. Minijobs) wird keine Grundrente gezahlt. Die Höhe des Zuschlages wird durch Einkommensprüfung ermittelt, wobei zunächst ein monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Eheleute gelten. Es wird auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt. Es erfolgt dabei die Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente bzw. des Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden.

Veröffentlicht am 15. September 2020

E-Rechnung statt Papier

Ein Drittel aller Unternehmen in Deutschland erstellt Rechnungen noch überwiegend oder ausschließlich in Papierform. Die öffentliche Verwaltung treibt den Abschied vom Papier voran: ab dem 27.11.2020 werden die elektronische Rechnungstellung und Rechnungsübermittlung für alle Unternehmer, die im Auftrag des Bundes tätig werden, Pflicht. Länder und Kommunen müssen bereits seit April 2020 elektronische Rechnungen annehmen. Für viele Unternehmen ist die Umstellung zur elektronischen Rechnung eine Herausforderung. Der Digitalverband Bitkom hat jetzt eine neue Version des Faktenpapiers „10 Merksätze für elektronische Rechnungen“ veröffentlicht, das kleinen, mittleren und großen Betrieben bei der Umstellung auf die E-Rechnung hilft. Die elektronische Rechnung muss in einem bestimmten strukturierten Format erstellt werden und eine automatische Verarbeitung ermöglichen. Es handelt sich dabei nicht etwa um eine Rechnung im PDF-Format, die als Anhang per Mail versandt wird.

Veröffentlicht am 15. September 2020

Sonderurlaub: Umzug, Hochzeit, Geburt, Todesfall

Meistens regeln Arbeits-oder Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarungen, wann ein Mitarbeiter daheim bleiben darf und ob der Arbeitgeber den Sonderurlaub bezahlt. Gesetzlich festgeschrieben sind die konkreten Umstände für den Anspruch auf Sonderurlaub nicht. Eine gute Orientierung bietet der Tarifvertrag im öffentlichen Dienst: es gibt einen bezahlten Sonderurlaubstag für die Geburt des eigenen Kindes, einen dienstlichen Umzug und für das 25-jährige oder 40-jährige Dienstjubiläum. Bei einem Todesfall in der Familie sowie Pflege des kranken Kindes können einzelne Regelungen getroffen werden. Im letzteren Fall sind bis zu fünf Tage je nach Regelung üblich. Existiert kein Tarifvertrag mit ausdrücklichen Regelungen ist eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung dringend anzuraten. Dabei sollte das Recht auf Sonderurlaub für Stellensuche und Umzug genauso beachtet werden wie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Veröffentlicht am 9. September 2020

BMF: Mehrwertsteuersenkung

Das BMF hat ein begleitendes BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1.7.2020 veröffentlicht. Dieses Schreiben wurde mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt. Hier werden die Anwendungsbestimmungen, Übergangsregelungen und Vereinfachungsmaßnahmen erläutert. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF erhältlich.

Veröffentlicht am 9. September 2020

Digitalisierung in der Lohnabrechnung

Durch das 7. Änderungsgesetz des SGB IV wurden viele digitale Verbesserungen in der Lohnabrechnung umgesetzt. So wird unter anderem die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) in der Sozialversicherung mit einer Übergangsfrist allerspätestens bis zum 31.12.2026 verpflichtend. Weiter sieht das Gesetz einige Verbesserungen im Abrufverfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) vor. Noch vor der Einführung zum 1.1.2022 wird in einer Pilotphase getestet, damit der gelbe Zettel bei einer Krankschreibung aus der Lohnabrechnung verschwinden kann.

Veröffentlicht am 01. September 2020

Konjunkturpaket: Wirtschaft in Schwung bringen

Nach der Pressemitteilung der Bundesregierung soll durch das Konjunkturpaket die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommen. Durch eine Entlastung für alle über die Senkung der Mehrwertsteuer sollen Kaufentscheidungen getroffen werden. Familien und Alleinerziehende werden durch Kinderbonus und Erhöhung der Freibeträge entlastet. Um Liquidität zu sichern, können Unternehmen ihre Verluste besser mit den Vorjahren verrechnen und die Abschreibungsmöglichkeiten für Betriebsgüter werden verbessert. Um trotz der Krise die Forschung und Entwicklung zu sichern, wird die steuerliche Forschungsförderung bis 2025 verdoppelt.

Veröffentlicht am 01. September 2020

Unfallversicherung bei Rauchen am Arbeitsplatz

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verdeutlicht, dass der betriebsbezogene Löschversuch eines vom Arbeitnehmer veranlassten Feuers versichert ist. Es bekräftigt, dass der Löschversuch, der den Tod verursachte, dem Unternehmen diente, weil ein Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet ist, das Vermögen seines Arbeitgebers zu schützen. Soweit der Verstorbene daneben auch eigene Interessen verfolgte, etwa den Schaden aus seinem vorangegangenen Rauchversuch zu mindern, trat dieser Beweggrund hinter dem betriebsdienlichen Motiv zurück. Dass der Versicherte mit seinem verbotenen Rauchversuch selbst schuldhaft die erste Ursache des Feuers setzte, ist für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Bedeutung.

Veröffentlicht am 24. August 2020

Wärmeenergie als Wirtschaftsgut

Die Wärmeenergie verselbständigt sich zu einem eigenen Wirtschaftsgut, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird. Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmeenergie ist keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme, sondern eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme. Die (Wieder-)Herstellungskosten sind auch bei sog. Kuppelerzeugnissen tauglicher Maßstab zur Bestimmung des Teilwerts. Als Teilwert ist jedoch der Veräußerungspreis anzusetzen, wenn sich für Erzeugnisse gleicher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat.

Veröffentlicht am 24. August 2020

Unfallversicherung im Ehrenamt

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bekräftigt, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen auch dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sind, wenn die unfallbringende Tätigkeit zwar nicht zur Kernaufgabe gehört, aber in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt. Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Handlungen und Maßnahmen, die sich aus der Existenz des Betriebs selbst und seinen Beziehungen zum öffentlichen Leben ergeben. Entscheidend ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt. Geschützt ist der gesamte Aufgabenbereich, einschließlich der organisatorischen, administrativen und sozialen beziehungsweise vereinsrechtlichen Belange. Der gesellige Zweck hatte im Urteilsfall eine untergeordnete Bedeutung. Die Teilnahme stand somit in einem inneren Zusammenhang zur Aufgabe des DRK und ist versichert.

Veröffentlicht am 17. August 2020

Teilnahme an Außenprüfung

Die Gemeinden sind nicht dazu ermächtigt, gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des FA anzuordnen. Das FA räumt im Rahmen seiner Anordnung der Außenprüfung der Gemeinde ihr Recht zur Teilnahme an der Außenprüfung ein. Da es sich bei der Regelung des Rechts auf Teilnahme an der Außenprüfung um einen gegenüber dem Stpfl. eigenständigen Verwaltungsakt handelt, kann der Stpfl. im Rahmen der Anfechtung dieser Anordnung alle Einwendungen geltend machen. Die Finanzbehörde muss zur Wahrung des Steuergeheimnisses im Einzelnen sorgfältig prüfen, ob die Offenbarung bestimmter Informationen der Durchführung des Verfahrens dient und verhältnismäßig ist. Das Recht eines Gemeindebediensteten, die Geschäftsräume des Stpfl. zu betreten, beruht auf der verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage des § 200 Abs. 3 Satz 2 AO i. V. mit § 21 Abs. 3 FVG.

Veröffentlicht am 17. August 2020