Klare Kriterien für eine eindeutige Definition von
Scheinselbständigkeit fehlen. Scheinselbständig ist, wer als selbständig
Tätiger auftritt, jedoch tatsächlich ein abhängig Beschäftigter nach dem SGB
ist. Je mehr eine Tätigkeit der eines Angestellten ähnelt, desto
wahrscheinlicher ist die Annahme der Scheinselbständigkeit. Folgende Kriterien
sprechen dafür:
• weisungsgebunden,
weil der Auftraggeber vorschreibt, wann und wie welche Arbeit zu erledigen ist
• Einbindung in
eine Organisationsstruktur, Dienstpläne und feste Präsenzzeiten, fester
Arbeitsplatz im Betrieb
• Kein eigenes
unternehmerisches Risiko, Betriebsmittel und Infrastruktur des Auftraggebers
werden genutzt
• Kein
unternehmerisches Auftreten am Markt, keine eigenen Geschäftsräume oder Werbung
• Feste monatliche
Bezüge
• War zuvor in der
Firma angestellt.
Ein Nachweis, dass Auftragnehmer mehrere Kunden haben,
bringt Auftraggebern wenig, denn jeder Auftrag ist gesondert zu betrachten.
Diese Voraussetzung ist im Zusammenhang mit der arbeitnehmerähnlichen
Selbständigkeit von Bedeutung, wenn es um die Rentenversicherungspflicht geht.
Hier haftet der Auftragnehmer allerdings in voller Höhe selbst für die
Beiträge.
Veröffentlicht am 20. Juli 2020