Liebhaberei und Wirtschaftsgüter

Gem. BFH mit Urteil vom 11.05.2016, X R 61/14, stellt der Wandel zur Liebhaberei keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar. Die weiterhin im Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen, wobei Wertveränderungen dieses Vermögens, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, einkommensteuerrechtlich nicht beachtlich sind. Bei Gewinnermittlung durch EÜR ist zum Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei kein Übergang zur Bilanzierung und auch keine Ermittlung eines Übergangsgewinnes durchzuführen, bzw. ein solcher zu versteuern. Wurden vor der Liebhaberei Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens angeschafft und als Betriebsausgaben angesetzt, dann sind diese nach dem Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht entsprechend als nachträgliche Betriebseinnahme anzusetzen und zu versteuern.

Quelle: BBH

Missbrauch von Leiharbeit

Die Bundesregierung will Missbrauch von Leiharbeit verhindern und mit einem neuen Gesetzesentwurf die Arbeitnehmerüberlassung neu regeln. Künftig sollen Leiharbeiter beim Entleiher nur noch grundsätzlich 18 Monate eingesetzt werden können. In Tarifverträgen können jedoch abweichende Regelungen festgelegt werden. Mit diesen und weiteren Maßnahmen soll auch die Stellung des Werkvertrags konkret zur Aussage gebracht werden. Das Thema Scheinselbständigkeit spielt dabei eine wichtige Rolle.

Quelle: BBH

Urlaubsabgeltungsanspruch

Grundsätzlich kommt eine „Ausbezahlung des Urlaubs“ während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht; schließlich dient der Urlaub zur Erholung des Arbeitnehmers. Nur für die Fälle, in denen der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte, ist dieser in Geld abzugelten. Nun hat der EuGH zwei weitere Grundfeststellungen getroffen: Zum einen spielt der Umstand wer das Arbeitsverhältnis (Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung) beendet hat, keine Rolle. Zum anderen schließt eine Vereinbarung, die den Arbeitnehmer bei Fortzahlung des Lohnes von der Arbeit befreit, einen Urlaubsabgeltungsanspruch aus. Dies gilt jedoch nicht für Krankheitszeiten des Arbeitnehmers.

Quelle: BBH

Neue Nachweisregeln zu Spenden und Beiträge

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gelten ab 2017 neue Regeln in Bezug auf den Nachweis für Spenden und Beiträge. Der Zuwendungsnachweis muss nur noch dann vorgelegt werden, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen dazu auffordert. Die Unterlagen müssen ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufbewahrt werden, denn so lange hat die Finanzbehörde die Möglichkeit der Anforderung. Wie bisher kann der zuwendende der elektronischen Datenübermittlung zustimmen. Damit entfällt die Aufbewahrungspflicht der Nachweise.

Quelle: BBH

Änderung Lohnsteuervoranmeldung

Die einkommensteuerlichen Vorschriften, nach denen eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr vorgenommen werden darf, stehen der Änderung der Lohnsteuervoranmeldungen unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 AO nicht entgegen. Der durch die Lohnsteuerbescheinigung dokumentierte tatsächliche Lohnsteuerabzug ist nicht von Bedeutung, sofern es um die Entrichtungsschuld des Arbeitgebers geht, die einen zutreffend ermittelten Sollbetrag zum Gegenstand hat. Dieser wird nicht durch den in der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführten Istbetrag bestimmt. Im Urteilsfall war der Lohnsteuerabzug für den in Großbritannien lebenden Kläger zu Unrecht erfolgt. Daher sind die Lohnsteuervor-anmeldungen hinsichtlich des fehlerhaften Abzugs von Lohnsteuern auf die Ruhegeldzahlungen des Klägers noch änderbar. FG Köln vom 20.04.2016, 12 K 547/15, Revision beim BFH anhängig unter dem Az.: VI R 21/16.

Quelle: BBH

Erneuerbare Energien: Ausschreibung

Der Bundesrat hat beschlossen, dass zukünftig mehr Wettbewerb im Bereich der erneuerbaren Energien erfolgen muss. Ab 2017 wird die Vergütung des Stroms nicht mehr staatlich festgelegt. Durch Ausschreibungen am Markt wird der Strompreis festgelegt, was den Zubau von Windanlagen, Photovoltaikanlagen usw. planbarer macht. Die geförderten Strommengen werden jeweils durch Gesetz festgelegt. Bei kleineren Anlagen soll es jedoch Ausnahmen von der Ausschreibung geben. Das Gesetz soll zum 01.01.2017 in Kraft treten.

Quelle: BBH

Unfallversicherung im Homeoffice

Das Bundessozialgericht musste entscheiden, ob auch im Zusammenhang mit einem Homeoffice die gesetzliche Unfallversicherung zahlen muss. Dabei stellt das Gericht fest, dass auf Wegen zur Nahrungsaufnahme innerhalb der eigenen Wohnung kein Versicherungsschutz besteht. Es liegt kein Arbeitsunfall vor, da sich der Kläger nicht auf einem Betriebsweg befand. Der Kläger war auf dem Weg zur Küche ausgerutscht, was der privaten Lebenssphäre zuzurechnen ist.  Eine aus betrieblichem Interesse durchgeführte Arbeit im Homeoffice nimmt der privaten Wohnung nicht den Charakter der Privatsphäre.

Quelle: BBH

Abfärberegelung

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.04.2016 (13 K 3651/13) entschieden, dass die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG bei Einkünften aus einer Beteiligung einer gewerblich tätigen Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG ohne Bagatellgrenze zur Anwendung kommt. Gem. den gesetzlichen Regelungen gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer KG, wenn die Gesellschaft auch Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen bezieht oder an einer gewerblich tätigen Gesellschaft beteiligt ist (Abfärbetheorie). Im Klageverfahren war die Klägerin eine vermögensverwaltende KG, welche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen bezieht. Es wurden Beteiligungen aus Flugzeugleasingfonds durch einen Komplementär auf die KG übertragen, wonach die Einkünfte der KG gem. der Abfärberegelung als solche aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden. Auch in der Liquidationsphase nach Verkauf der Flugzeuge wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch das Finanzamt festgestellt. Die Bagatellgrenze sei in diesem Fall nicht anzuwenden, auch wenn nur ein äußerst geringer Anteil der gewerblichen Einnahmen am Gesamtumsatz vorliegt, so das Finanzamt und auch das Finanzgericht. Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: BBH

Betriebsprüfung RV elektronisch

Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung der deutschen Rentenversicherung arbeitet seit 2016 mit neuen Funktionen (euBP). Die Nutzung des Verfahrens ist freiwillig. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die relevanten Entgeltdaten direkt an die Rentenversicherung elektronisch weiterzuleiten. Unter anderem wurde die Bereitstellung von Bescheiden und Prüfmitteilungen in elektronischer Form ab dem 01.01.2016 umgesetzt. In einem elektronischen Postfach können diese Dokumente abgerufen werden. Bei Beanstandungen wird eine elektronische Datei erstellt, die neben den Korrekturhinweisen auch Informationen über die zu stornierenden Meldungen enthält. Diese Datei kann vom Arbeitgeber maschinell verarbeitet und so im Abrechnungssystem des Arbeitgebers die Meldekorrekturen veranlasst werden.

Quelle: BBH

Erbschaftsteuer: Nun doch wieder im Vermittlungsausschuss

Die beschlossene Erbschaftsteuerreform muss im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden. Am 24.06.2016 wurden neue Regeln für das Vererben von Unternehmen beschlossen. Wenn Firma und Arbeitsplätze erhalten werden, dann soll der Erbe auch nicht mit Erbschaftsteuer belastet werden. Künftig gibt es im höheren Vermögensbereich deutliche Einschränkungen. So muss geprüft werden, ob die Steuer aus dem Privatbereich bezahlt werden könnte. Ab 90 Millionen Euro gibt es auch keine Verschonungsregel mehr. Die Zustimmung des Bundesrates ist rückwirkend zum 01.07.2016 des in Kraft tretenden Gesetzes zwingend erforderlich. Die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer stehen ausschließlich den Ländern zu, das sind ca. 5,5 Milliarden Euro jährlich.

Quelle: BBH