Im aktuellen Urteil des BFH ging es um den Verweis auf die Jahreskonditionsvereinbarung und den darauf beruhenden negativen Steuerbetrag. Der BFH lässt den Verweis auf Vereinbarungen grundsätzlich zu. Der Inhalt einer dem Finanzamt vorliegenden Konditionsvereinbarung kann dann ergänzend herangezogen werden, wenn in dem betreffenden Dokument auf die Vereinbarung verwiesen wird. Ein als Belastung bezeichnetes Dokument kann über Leistungen oder (auch) über Entgeltminderungen abrechnen. Ein negativer Betrag, der in der Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, wird nicht wegen § 14c UStG geschuldet.
Veröffentlicht am 3. Februar 2020