Die Finanzverwaltung hat sich aktuell zur neuen digitalen Lohnschnittstelle geäußert, die im Modernisierungsgesetz zum Besteuerungsverfahren verankert ist. Die bisher ausgesprochene Empfehlung zur Anwendung ist überholt: Arbeitgeber sind nun verpflichtet, die Daten elektronisch über diese Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung betrifft alle ab 1.1.2018 lohnsteuerlich relevanten Daten. Unbeeinflusst bleibt aber das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung bei Außenprüfungen.
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Rückstellungen für Entsorgung (ElektroG)
Die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind gesetzlich verpflichtet (ElektroG), nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachte Geräte abzuholen und zu entsorgen. Nach dem Urteil des BFH vom 25.01.2017 (Az. I R 70/15) können für diese Verpflichtungen Rückstellungen erst gebildet werden, wenn sie sich durch den Erlass einer sog. Abholanordnung hinreichend konkretisiert haben. Dazu müssen sich Gerätehersteller bei einer gemeinsamen Stelle registrieren und dort die in Verkehr gebrachten Geräte anmelden. Diese Stelle erlässt die Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern, sowie die Abholung der Geräte. Durch den BFH erfolgte nun die Klarstellung, dass sich die Abholverpflichtung zwar indirekt aus dem ElektroG ergibt, aber erst durch den Erlass einer zusätzlichen Abholverfügung hinreichend erfüllt wird.
Sozialversicherungsbeiträge auf VBL
Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen können öffentliche Arbeitgeber in den neuen Bundesländern erreichen. In der Vergangenheit wurden auf Zuwendungen zur Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Später wurde festgestellt, dass diese Beiträge als Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge steuer- und beitragsfrei bleiben. Es kommt für die nunmehr mögliche Erstattung nicht darauf an, ob der Arbeitgeber diese Zuwendungen tatsächlich lohnsteuerfrei belassen hatte.
Umsatzsteuer im Onlinehandel
Mit Nachdruck gehen nun die Länderfinanzminister in Zusammenarbeit mit dem Bundesfinanzministerium gegen Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel vor. Die Einnahmeausfälle belaufen sich in Deutschland auf einen dreistelligen Millionenbetrag. Auf online-Plattformen werden zum Teil vermehrt hohe Umsätze erreicht, deren Versteuerung untergeht. In einer Arbeitsgruppe werden Lösungsansätze geprüft und gesetzliche Änderungen aufgezeigt. So sollen Verkäufer über die Plattformbetreiber besteuert werden oder auch die Plattformen wichtige Informationen den Finanzbehörden weitergeben.
Aufzeichnungspflichten für LuF und Gartenbau
Nachdem das OLG Hamm entschieden hatte, dass die Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz nicht zur Anwendung kommen, entscheidet nun aktuell das Finanzgericht Hamburg gegensätzlich. Auch in dieser Branche sind danach die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu dokumentieren. Die Aufzeichnungspflichten sind durch alle Beschäftitgen zu erfüllen. Neben bestimmten Branchen wie das Baugewerbe oder die Gastronomie müssen auch Arbeitnehmer in der Land und Forstwirtschaft die allgemeinen Aufzeichnungspflichten erfüllen, weil das Finanzgericht Hamburg die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auch für Branchen vorsieht, bei denen ein Tarifvertrag für anwendbar erklärt wurde. Damit sind für alle Arbeitnehmer (nicht nur Minijobber) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
KStG: Veräußerung von Anteilen
Nach einem aktuellen Urteil ist die Rückabwicklung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ein rückwirkendes Ereignis. Beim früheren Erwerber liegt keine Veräußerung vor. Im Urteilsfall ging es um den Rückerwerb der Anteile und Ansatz der Anschaffungskosten nach einer gescheiterten Veräußerung. Es liegt keine Anschaffung im Zusammenhang der rückübertragenen Anteile vor, es handelt sich um den rückwirkenden Wegfall eines bereits entstandenen Veräußerungsgewinns.
Tariflohn kontra Mindestlohn
Mit einer Branchenbefragung durch das Institut der deutschen Wirtschaft Köln wurde herausgefunden, dass der Mindestlohn Tarifverhandlungen komplizierter macht. In vielen Branchen hat der Mindestlohn mit aktuell 8,84 EUR den Tariflohn verdrängt und der Mindestlohn hat zu einer spürbaren Erhöhung des Stundenlohns geführt. Da der Lohnabstand zwischen qualifizierten und weniger qualifizierten Tätigkeiten verringert wurde und einige Gewerkschaften dazu Anpassungen fordern, werden die Tarifverhandlungen in der Zukunft deutlich komplizierter. Einige Verbände werten die Vorgabe des Mindestlohns als Eingriff in die Tarifautonomie.
Blockheizkraftwerke und Umsatzsteuer
Die Entnahme von Wärme unterliegt der Umsatzsteuer. Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich nach einer aktuellen Entscheidung nach den Selbstkosten, wenn das Blockheizkraftwerk nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen wurde. Im Urteilsfall wurde das Kraftwerk der Umsatzsteuer zugeordnet und die Vorsteuer für die Anschaffungskosten geltend gemacht. Strittig war die Bemessungsgrundlage der Entnahme für private Zwecke. Der Ansatz des Fernwärmepreises scheidet schon deshalb aus, weil ein Netzanschluss nicht gegeben war. Das Gesetz stellt auf den Einkaufspreis ab. Lässt sich dieser nicht ermitteln, kommen die Selbstkosten zum Ansatz. Dabei scheidet nach Auffassung des Gerichtes eine überproportionale Zuordnung der Selbstkosten zum produzierten Strom aus, auch wenn die Wärme ein Abfallprodukt der Stromgewinnung ist.
Ergebnisse der Lohnsteuerprüfungen
Für das Jahr 2016 wurden nun die Ergebnisse aus Lohnsteuer-Aussenprüfungen bzw. Lohnsteuernachschauen bekannt gegeben. Es wurde ein insgesamtes Mehrergebnis in Höhe von 825 Millionen EUR erreicht, dabei wurden ca. 103.000 Arbeitgeber von insgesamt ca. 2,5 Millionen Arbeitgebern geprüft. Es handelt sich sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Für die Prüfungen wurden durchschnittlich 2033 Prüfer eingesetzt.
Arbeitszimmer eines Selbständigen
Grds. besteht ein Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer, außer es steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der BFH hat mit Urteil vom 22.02.2017 (Az. III R 9/16) entschieden, dass bei einem Selbständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen solchen zumutbaren anderen Arbeitsplatz darstellt. Im Urteilsfall ging es um einen Logopäden, der in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig war, die weit überwiegend von seinen Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Das FG kam zu der Auffassung, dass die Aufwendungen hierfür bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzt abzugsfähig sind. Dieser Auffassung ist der BFH gefolgt, denn auch ein selbständig Tätiger kann auf die Nutzung eines (zusätzlichen) häuslichen Arbeitszimmers angewiesen sein.