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Mindestlohn: Auswirkung auf Minijobber

Mit der Einführung des Mindestlohns ab 2015 wurden viele Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt. Die Zahl der Minijobs hat sich um 125.000 bis dato verringert. Der Rückgang findet sich aber in der gestiegenen Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen wieder. Dies zeigt eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung. Im Januar 2015 war die Zahl der Umwandlungen extrem gestiegen. Vor allem Minijobs von Frauen, Älteren, Ostdeutschen sowie von Beschäftigten in mittelgroßen Betrieben wurden umgewandelt. Stark überdurchschnittlich fanden die Umwandlungen im Bereich „Verkehr und Lagerei“ sowie „Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen“ statt. Die Jobs haben jedoch nach Umwandlung sogar an Beständigkeit zugenommen.

Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt

Der BFH hält daran fest, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, nicht passiviert werden darf. Durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen ist der dadurch ausgelöste Wegfallgewinn zu neutralisieren. Dies gilt zumindest dann, wenn der Gewinn auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht.  Die bisherige NV-Entscheidung wurde nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt.

Schadenersatz durch Arbeitgeber

Mit einem aktuellen Urteil setzt sich das zuständige Finanzgericht mit der Frage auseinander, ob der Schadenersatz durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Der Arbeitgeber musste dem Arbeitnehmer eine Entschädigung wegen Diskriminierung zahlen. Die Arbeitnehmerin erhob eine Kündigungsschutzklage, da sie aus personenbedingten Gründen gekündigt wurde, auf eine Entschädigung. Sie sah aufgrund ihrer Behinderung eine Benachteiligung. Aufgrund des geschlossenen Vergleichs gemäß allgemeinem Gleichbehandlungsgesetzes wurden schließlich 10.000 EUR durch den Arbeitgeber bezahlt. Das zuständige Finanzamt wollte die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln, was jedoch das zuständige Finanzgericht verneinte. Zahlungen, die der Arbeitgeber wegen immaterieller Schäden zu leisten hat, haben keinen Lohncharakter und sind deshalb nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten. Zu diesen Entschädigungen zählen Zahlungen wegen Mobbing, Diskriminierung und sexueller Belästigung. Wird dagegen entgangener Arbeitslohn ersetzt, handelt es sich um steuerpflichtige Arbeitslohnzahlungen.

Minijob mehr als 450 EUR?

Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass zusätzlich zum Verdienst gezahlte steuerfreie Einnahmen in der Sozialversicherung unberücksichtigt bleiben. Dazu gehören z. B. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Auch der Freibetrag für den Übungsleiter in Höhe von 2.400 EUR kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen angesetzt werden. Daneben gibt es noch zahlreiche weitere steuerfrei und sozialversicherungsfrei bleibende Möglichkeiten, wie z. B. die 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge, steuerfreie Reisekosten usw.

Teilwertaufholung auf Anteile an KapG

Das Finanzgericht hat in einer Entscheidung festgehalten, dass eine Wertaufholung betreffend Anteile an einer Kapitalgesellschaft zunächst mit der vorgenommenen Teilwertabschreibung zu verrechnen ist. Es gilt die Verrechnungsreihenfolge „Last in, First out“. Die Berechnungen sind allerdings für jeden Fonds getrennt vorzunehmen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen.

Reform des Mutterschutzgesetzes

Der Bundestag hat am 30. März 2017 eine Reform des Mutterschutzgesetzes beschlossen. Dies deshalb, weil das aus dem Jahre 1952 stammende Gesetz dringend an die Anforderungen der heutigen Arbeitswelt angepasst werden muss. Folgende Änderungen gelten

ab Verkündung:

  • Verlängerung der nach der Geburt des Kindes geltenden Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen, sofern ein Kind mit Behinderung auf die Welt gebracht wurde.
  • Neueinführung eines Kündigungsschutzes für Frauen, die nach der 12. Woche eine Fehlgeburt erleiden.

ab 1.1.2018:

  • Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereiches des MuSchG auf Schülerinnen und Studentinnen, sofern für sie verpflichtende Ausbildungsabschnitte gelten, arbeitnehmerähnliche Personen nach EU-Recht
  • Das Verbot für Nacht- und Sonntagsarbeit gilt nun branchenunabhängig
  • Einführung eines behördlichen Genehmigungsverfahrens für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 22 Uhr

Scheinselbständigkeit – Hohes Honorar spricht dagegen

Das BSG hatte sich in seiner Entscheidung vom 31.03.2017 wieder einmal mit dem Dauerthema der Scheinselbständigkeit zu beschäftigen. Doch im Gegensatz zu den bisherigen vom BSG entschiedenen Fällen, spielte dieses Mal die Höhe des Honorars eine maßgebliche Rolle. Nach Ansicht des BSG liegt dann keine Scheinselbständigkeit vor, wenn das vereinbarte Honorar (hier: 41,50 €) deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers liegt. Darüber hinaus muss das Honorar so hoch sein, dass der Selbständige in der Lage ist, für Fälle von Krankheit und fürs Alter vorzusorgen.

Ehegatten und PV-Anlage

Es geht um die Frage, ob Ehegatten eine einheitliche und gesonderte Feststellung erstellen müssen. Die Ehegatten waren zusammenveranlagt und haben auf dem Dach ihres gemeinsamen Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage in der Rechtsform der GbR betrieben. Zum Zweck des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten der Anlage wurde zur Umsatzsteuer optiert. Die erzeugte Energie wurde zum Teil selbst verbraucht und zum Teil an den örtlichen Stromversorger veräußert. Das Finanzamt schätzte die Einkünfte, weil keine einheitliche und gesonderte Feststellung eingereicht wurde und die Erklärung der Einkünfte lediglich im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung stattfand. Das zuständige Finanzgericht gab der Klage statt, weil ein Fall von geringer Bedeutung vorliege, die eine einheitliche und gesonderte Feststellung entbehrlich mache. Wegen der Frage der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen.

Weitreichende Meldepflichten durch Gesetzgebung

Durch den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften werden zusätzliche Auskunfts- und Informationspflichten geschaffen, die Steuerumgehungsmöglichkeiten verhindern sollen. Dadurch erhalten die Finanzbehörden mehr Möglichkeiten, im Ausland angesiedelte Domizilgesellschaften (Briefkastenfirmen) zu ermitteln. Durch den Gesetzesentwurf wird u.a. auch das Bankgeheimnis nach § 30 AO aufgehoben. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft empfinden die neuen Regelungen als zu weitreichend und wehren sich in einer Anhörung vor dem Finanzausschuss gegen den dadurch ausgesprochenen Generalverdacht der Wirtschaftsunternehmen in Nicht-EU-Ländern und Nicht-EFTA-Staaten.