Für das Aufrechnungsverbot im Insolvenzverfahren ist bei einer Rechnungsberichtigung entscheidend, wann die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist insolvenzrechtlich nicht möglich. Kommt es tatsächlich zu einer Rechnungsberichtigung, so wirkt diese erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rechnungskorrektur. Eine Rückwirkung der entstandenen Steuerlast ist hier nicht gegeben. Mit dieser Entscheidung ändert der BFH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2005. Im Urteilsfall ist die Gefährdung des Steueraufkommens erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beseitigt worden
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Verzögerter Rentenbeginn rechtfertigt Sperrzeit
Das LSG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das Verschieben des Rentenbeginns aufgrund einer Gesetzesänderung die Sperrzeit des § 159 Absatz 1 SGB III auslöst.
Im konkreten Fall beabsichtigte die Klägerin ursprünglich ab 01.06.1016 mit einem Abschlag von 10,8 % in Rente zu gehen. Nachdem der Gesetzgeber jedoch zum 01.07.2014 die abschlagsfreie „Rente mit 63“ einführte, entschied sich die Klägerin um. Sie beantragte ab 01.06.2016 Arbeitslosigkeit, um dann ab 01.10.2017 die abschlagsfreie Rente in Anspruch zu nehmen. Da die Klägerin jedoch ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeiführte, stellte das BA eine Sperrzeit von 12 Wochen fest und bewilligte Ihren Anspruch erst ab dem 23.08.2016. Hiergegen wehrte sich die Klägerin, jedoch ohne Erfolg. Auch wenn die Klägerin aufgrund einer Gesetzesänderung ihren ursprünglichen Plan änderte, führte sie dennoch -so die Richter- ihre Arbeitslosigkeit selbst herbei. Es gibt kein Grund warum die Versicherungsgemeinschaft hierfür einzustehen hat.
Wegen der unterschiedlichen Entscheidungen diverser LSG wurde Revision zum BSG eingelegt.
Dehnhülsen- was ist das?
Rohre sind Unterlegscheiben nicht ähnlich, auch wenn diese z. B. im Windanlagenbau als Dehnhülsen in einer Schraubvorrichtung verwendet werden sollen. Der Verwendungszweck einer Ware kann allerdings ein objektives Entscheidungskriterium sein. Im Urteilsfall ging es um die zollrechtliche Zuordnung. Die durch den Kläger günstigere Zuordnung wurde vom BFH mit der Begründung abgelehnt, dass in den streitgegenständlichen Rohren keine vergleichbaren Positionen vorliegen können, weil diese u. a. auch für den Windanlagenbau nicht typisch sind. Dabei werden die unterschiedlichsten Bestandteile und Waren benötigt und verwendet.
Reisebüro: Rabatte vom Veranstalter
Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist für die Reisebranche von großer Bedeutung. In einer aktuellen Entscheidung wird festgestellt, dass der Rabatt, den der Reiseveranstalter dem Beschäftigten im Reisebüro gewährt, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Es liegen keine nichtselbständigen Einnahmen in Gestalt eines Dritten vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Vorteil im Interesse des Arbeitgebers liegt. Der Reiseveranstalter hatte den Rabatt jedoch aus eigenwirtschaftichem Interesse weitergegeben, weil man sich einen zusätzlichen Kundenkreis schaffe, der durch die Synergieeffekte auch zu höheren Gewinnen führt.
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken
Gewinnverlagerungen sollen unterbunden werden, das ist das erklärte Ziel der Bundesregierung zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten von Lizenzaufwendungen sollen aus diesem Grund eingeschränkt werden. Grundsätzlich sollen vom steuerlichen Abzug Aufwendungen für Lizenzen und andere Rechteüberlassungen ausgenommen werden, die beim Empfänger nicht oder nur gering besteuert werden. Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzesentwurf sieht darin schädliche Steuerpraktiken, die künftig vom Ausgabenabzug ausgeschlossen werden.
Fremdvergleich bei Arbeitsverhältnissen
Wenn Arbeitsverhältnisse unter nahestehenden Personen abgeschlossen werden, muss der Fremdvergleich eingehalten werden. Das Finanzgericht Niedersachsen schränkt den Personenkreis mit dem aktuellen Urteil ein. Soweit eine nahestehende Person vorliegt, die aber kein Angehöriger ist, werden diese Grundsätze der Finanzverwaltung nicht zur Anwendung gebracht. Im Urteilsfall ging es um eine nicht mehr bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft. Der steuerlich anerkannte Minijob wurde umgestaltet, so dass die ehemalige Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind nur noch statt Barlohn die Überlassung des Pkw als Bezug bekommen hatte. Die Finanzverwaltung sah in dieser Vertragsgestaltung einen Verstoß gegen den Vergleich mit fremden Dritten. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen: ob und unter welchen Voraussetzungen kommen die Grundsätze für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch bei fremden Dritten zur Anwendung?
Abzinsungszeitraum Altersversorgungsverpflichtungen
In der 942. Sitzung des Bundesrats am 26.02.2016 wurde der vom Bundestag am 18.02.2016 verabschiedete Gesetzentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften bestätigt. Die letzteren Änderungen betreffen die Abzinsung der Pensionsrückstellungen. Da der Abzinsungszinssatz wegen des längerfristig niedrigen Zinsniveaus seit einigen Jahren sinkt und um den Effekt der dadurch steigenden Pensionsrückstellungen abzumildern, wird der Zeitraum für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes von 7 auf 10 Jahre verlängert. Freiwillig kann es bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen und vor dem 01.01.2016 enden (Wirtschaftsjahr 2015) angewendet werden.
Ohne Antrag kein Geld
Das SG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob für die Geltendmachung von Ansprüchen das Stellen eines Antrages erforderlich ist. Im zugrundeliegenden Fall bezog der Kläger bis Ende Dezember 2014 Hartz IV. Trotz mehrfacher Aufforderung durch das Arbeitsamt, kam es von Seiten des Klägers zu keiner erneuten Antragsstellung. Wie sich später herausstellte war der Kläger hierzu aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht dazu in der Lage, weshalb seine nun eingesetzte Betreuerin rückwirkend ab Januar 2015 Sozialleistungen einforderte. Das Arbeitsamt bewilligte die Leistungen jedoch erst ab Antragsstellung und damit ab Juni 2015. Hiergegen wehrte sich der Kläger, denn nach seiner Auffassung sei er unverschuldet erkrankt, weshalb ihm eine Antragsstellung nicht möglich war. Dies sah das SG anders. Das Gesetz fordert für die Anspruchsentstehung ganz klar eine Antragsstellung. Versäumt man den Antrag, hat man keine Möglichkeit, den Anspruch rückwirkend geltend zu machen. Auch eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ kommt nicht in Betracht, denn diese Norm greift nur in Fällen des unverschuldeten Versäumens gesetzlicher Fristen. Hier wurde jedoch keine Frist versäumt, sondern erst gar kein Antrag gestellt.
Neue GWG-Grenze 800.- EUR!?
Zur Erhöhung der GWG-Grenze von bisher 410 EUR hat sich die Koalition nun auf einen neuen Wert von 800 EUR geeinigt. Damit können in Unternehmen künftig Schreibgeräte, Tablets oder andere Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 800 EUR sofort abgeschrieben werden. Der neue Grenzwert soll für Anschaffungen ab dem 01.01.2018 zum Ansatz kommen. So entfallen für viele Wirtschaftsgüter auch die Aufzeichnungspflichten.
Bereitschaftsdienstzeiten
Der BFH hat mit Urteil vom 29.11.2016 (Az. VI R 61/4) einen Leitsatz zur steuerlichen Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten aufgestellt. Dahingehend gilt, wenn Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet werden, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, dann handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im einkommensteuerrechtlichen Sinne.