Sonderausstattung Firmenwagen

Die private Nutzung des Dienstwagens ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Abzustellen ist auf die an diesem Stichtag maßgebende Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Betriebliche Besonderheiten auf der Käuferseite bleiben unberücksichtigt. Es kommt nur ein Bruttolistenpreis infrage, zu dem das Fahrzeug als Privatkunde erworben werden könnte. Dies gilt auch für ein privat genutztes Taxi, für das betriebliche Sonderkonditionen bestehen. Bruttolistenpreis auch bei Leasingfahrzeugen. Die 1-%-Regelung mit dem Ansatz des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die Vorteilsgewährung gilt auch für Fahrzeuge, die nicht im Eigentum der Firma stehen, sondern vom Arbeitgeber geleast werden. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Kfz-Kosten inkl. der Leasingraten wirtschaftlich trägt und im Innenverhältnis allein über die Nutzung des Firmenfahrzeugs bestimmt. Für den umgekehrten Sachverhalt, dass Nutzen und Lasten des Leasingvertrags in vollem Umfang auf den Arbeitnehmer übergehen, sodass der Arbeitnehmer im wirtschaftlichen Ergebnis zum Leasingnehmer wird, ist der Dienstwagen dem Arbeitnehmer zuzurechnen.

Der BFH hat für die Fälle des Behördenleasings entschieden, dass keine Firmenwagenüberlassung vorliegt. Bei diesen Verträgen übernimmt der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers.

Nicht zum Bruttolistenpreis zählen

  • die Kfz-Zulassungsgebühren,
  • die Überführungskosten für das Fahrzeug und
  • der Wert des Autotelefons.

Sonderausstattung ist zusätzlich zu berücksichtigen

Hingegen erhöhen Aufwendungen für Sonderausstattungen die Ausgangsgröße. Für etwaige Sonderausstattungen, die sich im inländischen Bruttolistenpreis nicht niederschlagen, ist eine Zuschätzung vorzunehmen. Die folgende Übersicht gibt einen Überblick, welche Zusatzausstattungen beim Dienstwagen den maßgebenden Bruttolistenpreis bei der 1-%-Regelung erhöhen.

Veröffentlich: 10.05.2021

Reduzierung Gewerbemiete wegen Corona ?

Die Frage, ob Corona-Einschränkungen Mietminderungen rechtfertigen, verschärft sich in der dritten Welle immer weiter. Die Gerichte müssen entscheiden, wer das Verwendungsrisiko einer Mietsache trägt und entschieden in der Vergangenheit häufig zu Lasten der Gewerbemieter (s. u.).

Der Gesetzgeber reagierte mit Mietrechtsänderung im EGBGB

Für die Monate April bis Juni hatte der Gesetzgeber bereits im Rahmen des ersten Lockdowns ein sog. Kündigungsmoratorium angeordnet. Vermietern ist die Kündigung wegen eines Zahlungsverzugs während dieses Zeitraums versperrt. Die Mietzahlungspflicht selbst und die Fälligkeit der Miete blieben durch das Moratorium aber zunächst unangetastet. Zum 31. 12.2020 hat der Gesetzgeber dann eine Sonderregelung zur Behandlung von Gewerbemietverhältnissen bei coronabedingten Geschäftsschließungen eingeführt.

Die vom Bundestag am 18.12.2020 beschlossene Neuregelung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) lautet:

Artikel 240 § 7 EGBGB Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen

(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.

Laut der Gesetzesbegründung gilt die Vermutung allerdings nur für das sogenannte reale Merkmal des § 313 Absatz 1 BGB, dass sich ein Umstand, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. Damit steht fest, die Corona-Pandemie kann eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen. Die Frage, ob eine Anpassung der Miete im konkreten Fall angemessen ist, bleibt aber offen und muss von den Gerichten in umfassender Abwägung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Veröffentlich: 10.05.2021

Zinsen auf Steuererstattungen

Zinsen werden auf Steuernachforderungen und -erstattungen berechnet. Das geschieht immer, wenn der Bescheid mehr als 15 Monate nach der Entstehung der Steuer, dem Ende des Steuerjahres, erlassen wird. Im Bescheid werden dann 0,5% Zinsen pro vollem Monat festgesetzt, das entspricht einem Jahreszins von 6%.

Veröffentlicht am 03. Mai 2021

Umsatzsteuer auf Sachspenden – Sonderregelung wegen Corona

Normalerweise muss auch auf Sachspenden Umsatzsteuer abgeführt werden, wenn der der gespendete Gegenstand beim Kauf zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hatte. Unter bestimmten Voraussetzungen wird auf die Umsatzsteuer für Sachspenden zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 verzichtet. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in Anbetracht der Corona-Krise eine Sonderregelung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden getroffen, die coronagebeutelte Einzelhändler an steuerbegünstigte Organisationen geleistet haben. Mit einem BMF-Schreiben vom 18.3.2021 wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) dahingehend geändert, dass für bestimmte Sachspenden eine Bemessungsgrundlage von 0 Euro zugrunde gelegt wird – damit fällt de facto keine Umsatzsteuer an.

Keine Umsatzsteuer für Sachspenden, die diese Voraussetzungen erfüllen

Grundsätzlich gilt, dass die Bemessungsgrundlage auf 0 Euro gesenkt wird, wenn die gespendeten Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind. Das regelt ein neuer Absatz 1a, der in Abschnitt 10.6 UStAE eingefügt wird.

Umsatzsteuerfrei gespendet werden können

  1. Lebensmittel, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist.
  2. Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie beispielsweise Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel, Tierfutter oder Bauchemieprodukte wie Silikon oder Beschichtungen sowie Blumen und andere verderbliche Waren.
  3. andere Gegenstände, wenn diese aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern (z.B. Befüllungsfehler, Falschetikettierung, beschädigte Retouren) oder fehlender Marktgängigkeit (z.B. Vorjahresware oder saisonale Ware wie Weihnachts- oder Osterartikel) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind.

Weitere Voraussetzungen:

  1. Der Spender ist ein Einzelhändler, der durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist.
  2. Die Spende geht an eine steuerbegünstigte Organisation.

Veröffentlicht am 05. Mai 2021

Hauswasseranschluss: 7 Prozent Umsatzsteuer

Das Legen eines Hauswasseranschlusses gilt als „Lieferung von Wasser“ und unterliegt deshalb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Auch wenn die Arbeiten ein Handwerksbetrieb durchführt.

Das Legen eines Hauswasseranschlusses gilt als „Lieferung von Wasser“ und unterliegt deshalb jetzt immer dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.

Auch wenn der Hauswasseranschluss an das öffentliche Trinkwassernetz von einem Handwerksbetrieb gelegt wird und nicht vom Wasserversorger, müssen in der Rechnung nur sieben Prozent Mehrwertsteuer aufgeführt werden. Das hat das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, in einem Urteil vom 7. Februar 2018 (Aktenzeichen: XI R 17/17) entschieden.

Bisher haben die Finanzämter den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur dann akzeptiert, wenn der Wasserversorgungsunternehmen den Anschluss gelegt hat. Die Richter stellten nun klar, dass derjenige, der den Wasseranschluss legt, also der Handwerksbetrieb, nicht derjenige sein muss, der das Wasser liefert, in dem Fall das Wasserversorgungsunternehmen.

Begründung des Urteils

Der Anschluss sei essentiell für die Lieferung von ermäßigt besteuertem Trinkwasser. Der Bundesfinanzhof hat sich damit gegen das klagende Finanzamt gestellt, das nach einer Außenprüfung bei einem Bauunternehmen der Auffassung war, dass das Verlegen von Hauswasseranschlüssen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt.

Handwerker müssen gegebenenfalls die Rechnung korrigieren

Für Handwerksbetriebe bedeutet das: „Rechnungen sind in Bezug auf die Höhe der Umsatzsteuer nicht korrekt, wenn sie 19 Prozent ausweisen. Sie können auf sieben Prozent korrigiert werden“, berichtet Rechtsanwältin Annika Haucke von der felix1.de Steuerberatungsgesellschaft. Für die Grundstückseigentümer wiederum heißt das, dass sie Geld vom Handwerker zurückerhalten können, wenn sie schnell reagieren und eine korrigierte Rechnung verlangen.

18. April 2021

Steuererklärung: Neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“

10.02.2021, 10:36 Uhr – 

Für die Steuererklärung 2020 hat die Finanzverwaltung ein neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“ herausgegeben. Dieses Formular muss jeder Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- oder Forstwirt abgeben.

Im Formular wird abgefragt, ob im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie staatliche Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse bezogen wurden. Einzutragen ist für jeden Betrieb der Saldo aus den 2020 erhaltenen und 2020 zurückgezahlten Hilfsgeldern.

Diese Gelder sind als steuerpflichtige Betriebseinnahmen in den Gewinn bzw. Verlust miteinzubeziehen, der in den Anlagen G, S oder L bzw. den entsprechenden Anlagen zur gesonderten Feststellungserklärung einzutragen ist.

Wer keine dieser Hilfen erhalten hat, trägt in die Zeile 4 der „Anlage Corona-Hilfen“ die Ziffer 2 für „Nein“ ein.

18. April 2021

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Bundesregierung hat gezielte Maßnahmen verabschiedet, die zur Reduzierung des Infektionsrisikos am Arbeitsplatz beitragen sollen. Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und möglichst zeitversetzt gearbeitet werden. Arbeitgeber müssen für das Arbeiten im Betrieb medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, um die Anforderungen an Räume oder Abstand zu erfüllen. Die Verordnung gilt befristet bis 15.3.2021.

Veröffentlicht am 27. März 2021

Mitteilungen an die Finanzbehörden

Die Finanzverwaltung äußert sich in dem BMF-Schreiben v. 21.1.2021 ausführlich zur Mitteilungsverordnung (MV). Erläutert werden die Regelungen zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 21.1.2021 bis 31.12.2024 zu folgenden Punkten:

Zweck der Verordnung

Mitteilungsverpflichtete

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

Mitteilungen nach §§ 3 bis 6 MV

Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6

Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV

Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)

Veröffentlicht am 27. März 2021

Corona und Arbeitszeit

Die durchschnittliche Erwerbs-Arbeitszeit von Frauen ist im Zuge der Corona-Krise stärker gesunken als bei Männern. Vor Ausbruch der Pandemie arbeiteten Frauen im Durchschnitt fünf Stunden pro Woche weniger als Männer in einem bezahlten Job. Im Herbst 2020 betrug die Differenz bei den tatsächlichen Arbeitszeiten sechs Stunden pro Woche. Bei Erwerbstätigen mit betreuungsbedürftigen Kindern lag die Differenz zwischen Männer und Frauen bei elf Stunden die Woche, vor der Krise waren es zehn und während des ersten Lockdowns 12 Stunden. Durch die Arbeit im Homeoffice haben sich die Zahlen im Herbst etwas verbessert. Nach einer Studie erhalten Frauen aber seltener Aufstockung beim Kurzarbeitergeld. Von den männlichen Kurzarbeitern erhielten im Vergleichsmonat November 46 Prozent eine Aufstockung vom Arbeitgeber, unter den Frauen waren es nur 36 Prozent.

Veröffentlicht am 27. März 2021

Britische Limited nach Brexit

Mit aktuellem BMF Schreiben wurden die Grundsätze zur Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) im Inland sowie deren Rechtsnachfolger nach dem 31. Dezember 2020 bekannt gemacht. Weiterhin werden die rechtlichen Konsequenzen aufgeführt: Zivilrechtliche Fortsetzung der Limited als Personengesellschaft oder als Einzelunternehmen, zivilrechtlicher Rechtsformwechsel oder zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge, Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten und Vollstreckung gegen die Limited. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar.

Veröffentlicht am 27. März 2021