Hauswasseranschluss: 7 Prozent Umsatzsteuer

Das Legen eines Hauswasseranschlusses gilt als „Lieferung von Wasser“ und unterliegt deshalb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Auch wenn die Arbeiten ein Handwerksbetrieb durchführt.

Das Legen eines Hauswasseranschlusses gilt als „Lieferung von Wasser“ und unterliegt deshalb jetzt immer dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.

Auch wenn der Hauswasseranschluss an das öffentliche Trinkwassernetz von einem Handwerksbetrieb gelegt wird und nicht vom Wasserversorger, müssen in der Rechnung nur sieben Prozent Mehrwertsteuer aufgeführt werden. Das hat das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, in einem Urteil vom 7. Februar 2018 (Aktenzeichen: XI R 17/17) entschieden.

Bisher haben die Finanzämter den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur dann akzeptiert, wenn der Wasserversorgungsunternehmen den Anschluss gelegt hat. Die Richter stellten nun klar, dass derjenige, der den Wasseranschluss legt, also der Handwerksbetrieb, nicht derjenige sein muss, der das Wasser liefert, in dem Fall das Wasserversorgungsunternehmen.

Begründung des Urteils

Der Anschluss sei essentiell für die Lieferung von ermäßigt besteuertem Trinkwasser. Der Bundesfinanzhof hat sich damit gegen das klagende Finanzamt gestellt, das nach einer Außenprüfung bei einem Bauunternehmen der Auffassung war, dass das Verlegen von Hauswasseranschlüssen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt.

Handwerker müssen gegebenenfalls die Rechnung korrigieren

Für Handwerksbetriebe bedeutet das: „Rechnungen sind in Bezug auf die Höhe der Umsatzsteuer nicht korrekt, wenn sie 19 Prozent ausweisen. Sie können auf sieben Prozent korrigiert werden“, berichtet Rechtsanwältin Annika Haucke von der felix1.de Steuerberatungsgesellschaft. Für die Grundstückseigentümer wiederum heißt das, dass sie Geld vom Handwerker zurückerhalten können, wenn sie schnell reagieren und eine korrigierte Rechnung verlangen.

18. April 2021

Steuererklärung: Neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“

10.02.2021, 10:36 Uhr – 

Für die Steuererklärung 2020 hat die Finanzverwaltung ein neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“ herausgegeben. Dieses Formular muss jeder Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- oder Forstwirt abgeben.

Im Formular wird abgefragt, ob im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie staatliche Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse bezogen wurden. Einzutragen ist für jeden Betrieb der Saldo aus den 2020 erhaltenen und 2020 zurückgezahlten Hilfsgeldern.

Diese Gelder sind als steuerpflichtige Betriebseinnahmen in den Gewinn bzw. Verlust miteinzubeziehen, der in den Anlagen G, S oder L bzw. den entsprechenden Anlagen zur gesonderten Feststellungserklärung einzutragen ist.

Wer keine dieser Hilfen erhalten hat, trägt in die Zeile 4 der „Anlage Corona-Hilfen“ die Ziffer 2 für „Nein“ ein.

18. April 2021

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Bundesregierung hat gezielte Maßnahmen verabschiedet, die zur Reduzierung des Infektionsrisikos am Arbeitsplatz beitragen sollen. Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und möglichst zeitversetzt gearbeitet werden. Arbeitgeber müssen für das Arbeiten im Betrieb medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, um die Anforderungen an Räume oder Abstand zu erfüllen. Die Verordnung gilt befristet bis 15.3.2021.

Veröffentlicht am 27. März 2021

Mitteilungen an die Finanzbehörden

Die Finanzverwaltung äußert sich in dem BMF-Schreiben v. 21.1.2021 ausführlich zur Mitteilungsverordnung (MV). Erläutert werden die Regelungen zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 21.1.2021 bis 31.12.2024 zu folgenden Punkten:

Zweck der Verordnung

Mitteilungsverpflichtete

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

Mitteilungen nach §§ 3 bis 6 MV

Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6

Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV

Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)

Veröffentlicht am 27. März 2021

Corona und Arbeitszeit

Die durchschnittliche Erwerbs-Arbeitszeit von Frauen ist im Zuge der Corona-Krise stärker gesunken als bei Männern. Vor Ausbruch der Pandemie arbeiteten Frauen im Durchschnitt fünf Stunden pro Woche weniger als Männer in einem bezahlten Job. Im Herbst 2020 betrug die Differenz bei den tatsächlichen Arbeitszeiten sechs Stunden pro Woche. Bei Erwerbstätigen mit betreuungsbedürftigen Kindern lag die Differenz zwischen Männer und Frauen bei elf Stunden die Woche, vor der Krise waren es zehn und während des ersten Lockdowns 12 Stunden. Durch die Arbeit im Homeoffice haben sich die Zahlen im Herbst etwas verbessert. Nach einer Studie erhalten Frauen aber seltener Aufstockung beim Kurzarbeitergeld. Von den männlichen Kurzarbeitern erhielten im Vergleichsmonat November 46 Prozent eine Aufstockung vom Arbeitgeber, unter den Frauen waren es nur 36 Prozent.

Veröffentlicht am 27. März 2021

Britische Limited nach Brexit

Mit aktuellem BMF Schreiben wurden die Grundsätze zur Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) im Inland sowie deren Rechtsnachfolger nach dem 31. Dezember 2020 bekannt gemacht. Weiterhin werden die rechtlichen Konsequenzen aufgeführt: Zivilrechtliche Fortsetzung der Limited als Personengesellschaft oder als Einzelunternehmen, zivilrechtlicher Rechtsformwechsel oder zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge, Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten und Vollstreckung gegen die Limited. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar.

Veröffentlicht am 27. März 2021

Firmenfitnessprogramm

Der BFH hat zur Anwendung der 44 EUR Freigrenze ein aktuelles Urteil veröffentlicht. Im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms ermöglichte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Es wurden durch den Arbeitgeber einjährige Trainingslizenzen erworben, die mit Zuzahlung durch den Arbeitnehmer unter die 44 EUR Freigrenze gefallen sind. Das Finanzamt unterstellte den Zufluss in einer Summe, weshalb die Freigrenze überschritten wurde. Weder das Finanzgericht noch der BFH teilten die Auffassung des Finanzamts. Der Geldwerte Vorteil war monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber hatte sein vertragliches Versprechen monatlich an die Mitarbeiter erfüllt, unabhängig davon, wie seine eigene Vertragsbindung den Fitnessstudios gegenüber gelaufen war. Durch die Zuzahlung der Mitarbeiter wurde die Freigrenze eingehalten.

Veröffentlicht am 3. März 2021

Verzicht auf Kleinunternehmerregelung

Der BFH nimmt in einem aktuellen Urteil zur Frage Stellung, ob für einen Unternehmer ggf. jährlich die Möglichkeit des Widerrufs des Verzichts auf Steuerbefreiung besteht. Der Unternehmer hatte im Gründungsjahr auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet und die fünfjährige Bindungsfrist war ausgelaufen. Nach dem Urteil des BFH wirkt der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch für die folgenden Besteuerungszeiträume, bis er vom Steuerpflichtigen widerrufen wird. Das Überschreiten der Umsatzgrenze ist weder ein Widerruf des Verzichts, noch erledigt es die Verzichtserklärung in sonstiger Weise.

Veröffentlicht am 3. März 2021

Arbeitszeitkonto

Das Arbeitszeitkonto ist auch etwas für kleinere Betriebe: Überstunden ansparen, Gleitzeit organisieren, Fehlzeiten ausgleichen kann möglich gemacht werden. Auf einem Arbeitszeitkonto wird die tatsächliche Arbeitszeit festgehalten. Möglich ist die Gestaltung über ein Kurzzeitkonto/Jahresarbeitszeitkonto oder auch über ein Langzeitkonto/Lebensarbeitszeitkonto. Unbedingte Voraussetzung ist die arbeitsvertragliche Vereinbarung des Arbeitszeitkontos. Auch für Minijobber oder am Bau ist ein Arbeitszeitkonto eine Alternative. Für Geschäftsführer hat allerdings die Rechtsprechung das Führen eines Arbeitszeitkontos als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet.

Veröffentlicht am 22. Februar 2021

Corona: Vollstreckungsschutz

Mit einem BMF-Schreiben gewährt die Finanzverwaltung Vollstreckungsschutz bei den durch die Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Vollstreckungsschutz sich nicht auf Rückstände aus Gewerbesteuern erstreckt. Es werden jedoch ansonsten auch Steuerrückstände erfasst, die bereits aus der Zeit vor der Pandemie stammen. Gegen die Entscheidung ist beim BFH die Beschwerde anhängig.

Veröffentlicht am 22. Februar 2021