Ob die Einkünfte eines Rentenberaters der Gewerbesteuer unterliegen, hatte nun der BFH in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Das Finanzgericht sah die Gewerblichkeit als gegeben, da die Tätigkeit nach Ausbildung und anderer Vorgaben nicht mit dem freien Beruf eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters zu vergleichen ist. Die Klägerin hatte sich als beschäftigte bei der Krankenkasse durch Zusatzausbildungen als Referentin und Spezialistin im Bereich des Versorgungsausgleichsrechts und der gesetzlichen Rentenversicherung fortgebildet. Sie war zum mündlichen Verhandeln bei den Sozialgerichten zugelassen. Eine sonstige selbständige Tätigkeit war durch das Finanzgericht jedoch auch nicht erkennbar, weshalb Gewerbesteuer auf die selbständigen Einkünfte festzusetzen war. Das letzte Wort hat nun der BFH.
Quelle: b.b.h.
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