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Zweites Bürokratieabbaugesetz wird zum Bürokratieabbau light

Vielversprechend ging das zweite Bürokratieabbaugesetz mit zahlreichen Entlastungen an den Start. Vom ersten Bürokratieabbaugesetz ist bei der Beschlussfassung schon nicht mehr viel übrig geblieben: die neuen Buchführungsgrenzen wurden schließlich eingeführt. Im zweiten Bürokratieabbaugesetz ist die vielversprechende Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wieder gestrichen worden. Eine Aufnahme der neuen Grenzwerte für GWG und Sammelposten ist nicht mehr beabsichtigt.  Weitere wirkliche Bürokratie-Dauerbrenner werden derzeit vermisst: Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge neu regeln, auch daran ist derzeit kein Gedanke verschwendet worden. Es bleibt abzuwarten, ob bei der Bundesregierung die Stellungnahmen und Forderungen der Verbände schließlich doch noch Gehör finden.

Quelle: BBH

Keine Aufzeichnungspflicht für Landwirte

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob auch Landwirte nach § 19 Abs. 1 AentG zur Aufzeichnung über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers verpflichtet sind. Dies verneinte das Gericht. Denn eine Aufzeichnungspflicht bestehe nur für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG ausdrücklich bezeichneten Branchen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes. Der Bereich der Landwirtschaft wird jedoch nicht vom Wortlaut erfasst. Auch eine entsprechende Anwendung auf den Bereich der Landwirtschaft, ist ausgeschlossen, da eine Analogie zu Ungunsten des Betroffenen nicht zulässig ist (Analogieverbot bei Straf- und Bußgeldvorschriften). Schließlich ergebe sich auch aus keinem anderen Gesetz eine Aufzeichnungspflicht, wie etwa dem Mindestlohngesetz.

Quelle: BBH

Gesetzesentwurf zu Vermeidung von Steuerumgehung

Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen die Möglichkeiten der Finanzverwaltung verbessert werden, Sachverhalte im Zusammenhang mit grenzüberschreitend tätigen Firmen besser feststellen zu können. Ausschlaggebend für die Regelung sind die veröffentlichten Panama Papers. Daneben gibt es Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht aufgrund eines EuGH-Urteils, das die grenzüberschreitende Hilfeleistung zum Thema hatte. Auch im Bereich der direkten Steuern mussten aufgrund EuGH-Urteilen bzw. Vertragsverletzungsverfahren der europäischen Kommission Regelungen gefunden werden. Die ggf. durch das Gesetz. entstehenden Mehreinnahmen an Steuern können nicht beziffert werden.

Quelle: BBH

Entgeltfortzahlung mit Umlagen

Laut Statistik haben die Krankschreibungen im ersten Halbjahr 2016 den höchsten Stand seit 20 Jahren erreicht! Im Schnitt dauert eine Erkrankung 12 Tage. Diese Risiken kann das Unternehmen mit einer Entgeltfortzahlungsversicherung finanzieren. Kleine und mittlere Betriebe sind grundsätzlich verpflichtet, sich wegen Krankheitsfälle zu versichern. Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeitern müssen grundsätzlich die Umlage U1 bezahlen. Der Erstattungssatz kann individuell gewählt werden. Die Spannbreite liegt bei 40 bis 80 Prozent, je nach Beitragshöhe. Trifft der Unternehmer keine Wahl, wird er zum Regelsatz mit 80 Prozent eingestuft.

Quelle: BBH

UV-Meldeverfahren ab 2017

Ab dem 1.1.2017 gilt der digitale Lohnnachweis, der das bisherige Lohnnachweisverfahren bei der gesetzlichen Unfallversicherung ablöst. Ab dem 01.12.2016 ist ein verpflichtender Stammdatenabgleich möglich. Dabei sind als Zugangsdaten die Betriebsnummer des Unfallträgers, die Mitgliedsnummer und die neu eingeführte PIN erforderlich. Die Zugangsdaten einschließlich der neu eingeführten PIN bekommen die Unternehmen ab November 2016 schriftlich von der zuständigen Berufsgenossenschaft mitgeteilt. Der steuerliche Berater bzw. das beteiligte Lohnbüro müssen sich diese Daten von ihren Mandanten aushändigen lassen und spätestens zum Jahreswechsel die Informationen überprüfen.

Quelle: BBH

Anordnung der zweiten Anschlussprüfung

Nach einem aktuellen Urteil des BFH bedarf es für die zweite Anordnung einer Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb keine besondere Begründung. Ergibt sich aus Sicht der Finanzverwaltung aufgrund Kontrollmaterials der Bedarf zur näheren Überprüfung, ist die im Anschluss angeordnete Prüfung ermessensgerecht einzuordnen. Festgestellt wurde im Verfahren, dass der geprüfte Betrieb durch die weitere Anschlussprüfung nicht übermäßig belastet wurde. Der Kläger hatte keine berechtigten Einwendungen vorgebracht, weshalb die Ausweitung der Prüfung anzuerkennen war.

Quelle: BBH

Pauschalversteuerung nach § 37 b EStG

Hinsichtlich der Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37 b EStG hat der BFH Leitsätze aufgestellt was die Ausübung und den Widerruf des Wahlrechts betrifft (Urteil vom 15.06.2016, Az. VI R 54/15). U.a. wird aufgeführt, dass die Pauschalierungswahlrechte einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen sind. Dies geschieht durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung. Die eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich und dieser Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstätten Finanzamt zu erklären. Bei der anderweitigen Ausübung des Wahlrechts handelt es sich um ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. AO.

Quelle: BBH

EU-Kommission zur Unternehmensbesteuerung

Eine tiefgreifende Reform der Unternehmensbesteuerung in der EU soll nach einer Pressemitteilung der europäischen Kommission erfolgen. Dazu soll eine gemeinsame Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Körperschaftsteuer gefunden werden. Bei Doppelbesteuerungsabkommen sollen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten beseitigt werden. Hybride Gestaltungen mit Ländern außerhalb der EU sollen unterbunden werden. Weitere Beratungen in den Ländern sollen diese Maßnahmen konkretisieren

Quelle: BBH

Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird mit 1,1 % auch in 2017 stabil bleiben. Dies bestätigt die aktuelle Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht des Mitglieds. Eine Übersicht der aktuellen kassenindividuellen Zusatzbeiträge kann auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes abgerufen werden.

Quelle: BBH

Passivierung Darlehen

Bei Darlehensverträgen kann die Verpflichtung aufgenommen werden, in späteren Jahren höher zu verzinsen. Am Bilanzstichtag ist wegen der Verpflichtung grundsätzlich eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung auszuweisen. Es liegt ein wirtschaftlicher Erfüllungsrückstand vor, der durch die am Bilanzstichtag bestehende Darlehensverbindlichkeit auszuweisen ist. Eine derartige Zinsverbindlichkeit ist nach einem aktuellen Urteil des BFH grundsätzlich abzuzinsen.

Quelle: BBH