Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird mit 1,1 % auch in 2017 stabil bleiben. Dies bestätigt die aktuelle Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht des Mitglieds. Eine Übersicht der aktuellen kassenindividuellen Zusatzbeiträge kann auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes abgerufen werden.

Quelle: BBH

Passivierung Darlehen

Bei Darlehensverträgen kann die Verpflichtung aufgenommen werden, in späteren Jahren höher zu verzinsen. Am Bilanzstichtag ist wegen der Verpflichtung grundsätzlich eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung auszuweisen. Es liegt ein wirtschaftlicher Erfüllungsrückstand vor, der durch die am Bilanzstichtag bestehende Darlehensverbindlichkeit auszuweisen ist. Eine derartige Zinsverbindlichkeit ist nach einem aktuellen Urteil des BFH grundsätzlich abzuzinsen.

Quelle: BBH

Teilweise Abschaffung der Zwangsverrentung

Bisher konnte die Agentur für Arbeit, Personen, die Harzt IV beziehen, vorzeitig in Rente (mit 63 Jahren) schicken. Dies hatte jedoch eine Rentenkürzung i. H. v. 8,7% monatlich zur Folge. Nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung soll dies nun dann nicht mehr gelten, wenn die vorgezogene Altersrente -aufgrund der Kürzung- zum Leben nicht mehr ausreicht und der Betroffene deshalb die Grundsicherung im Alter in Anspruch nehmen muss. Reicht die Rente jedoch zur Bedarfsdeckung aus, soll eine „Zwangsverrentung“ weiterhin möglich sein. Sollte der Bundesrat dieser Verordnung zustimmen, wird diese am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Quelle: BBH

Vorsteuerabzug aus Rechnungen

Wenn in Rechnungen der Sitz des leistenden Unternehmers nicht richtig angegeben wird, ist trotzdem der Vorsteuerabzug möglich. Dies ist dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zu entnehmen, das aber wegen grundsätzlicher frage die Revision zum BFH zugelassen hat. Der Vorsteuerabzug wurde vom Finanzamt mit der Begründung verweigert, es handele sich um eine Briefkastenfirma. Die Geschäfte der GmbH wurden vom ungarischen Geschäftsführer von Ungarn aus betrieben, es war kein Lager in Deutschland vorhanden, es gab lediglich eine Adresse, die als Sitz im Handelsregister eingetragen war und vom Geschäftsführer einmal im Monat aufgesucht wurde. Ansonsten hatte ein Beauftragter Rechtsanwalt vor Ort Briefe empfangen und ggf. Erledigungen vorgenommen. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung zurück, dass der EuGH bisher über die notwendigen Rechnungsangaben bezüglich der Anschrift noch nicht entschieden habe.

Quelle: BBH

Übernahme Fortbildungskosten

Im Urteilsfall des FG Münster vom 09.08.2016 (Az. 13 K 3218/13 L) ging es um das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers hinsichtlich der Übernahme von Fortbildungskosten für angestellte Berufskraftfahrer. Dieses wird bejaht, sofern im Rahmen der Gesamtwürdigung dass der jeweils verfolgte Zweck im Vordergrund steht. Im Falle des „ganz überwiegend“ eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit verbundenes eigenes Interesse, den Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Im Urteilsfall hat das FG ein solch überwiegend eigenbetriebliches Interesse anhand der vorliegenden Gegebenheiten als gegeben angesehen, u.a. auch darum, da sich der Kläger den Weiterbildungskosten nicht entziehen konnte, da die Fahrer alle mehr als drei Jahre dem Betrieb des Klägers zugehörig waren und dieser somit nach Tarifvertrag verpflichtet war, die Kosten zu übernehmen. Der durch die Weiterbildung für die Arbeitnehmer entstandene Vorteil sei ferner lediglich eine notwendige Begleiterscheinung der bezweckten betriebsfunktionalen Zielsetzung.

Quelle: BBH

Innergemeinschaftlicher Erwerb von Fahrzeugen

Nach einem aktuellen BMF-Schreiben wird klargestellt, welche neuen Fahrzeuge im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs einbezogen werden. Danach gehören auch landwirtschaftliche Zugfahrzeuge zu den begünstigten Fahrzeugen. Keine Landfahrzeuge sind jedoch Wohnwagen oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Letztere sind aufgrund ihrer Beschaffenheit und Bauart nicht zum Transport von Gütern oder Personen bestimmt oder geeignet.

Quelle: BBH

Mutterschutzgeld ohne Arbeitsaufnahme

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte die Frage zu klären, ob ein Anspruch auf Mutterschutzgeld auch dann besteht, wenn die Arbeitnehmerin nie gearbeitet hat.

Sachverhalt: Die Klageparteien schlossen im November 2015 einen Arbeitsvertrag, der zum 01.01.2016 beginnen sollte. Aufgrund eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbotes trat die klagende Arbeitnehmerin ihre Beschäftigung jedoch nie an. Dennoch begehrte sie die Zahlung des Mutterschutzgeldes nach § 11 MuSchG, was der Arbeitgeber entsprechende dem Motto „Ohne Arbeit kein Lohn“ ablehnte.

Die 9. Kammer des LAG gab jedoch der Arbeitnehmerin Recht. Denn der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG setzt lediglich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, nicht jedoch ein tatsächliches Tätigwerden. Auch ist der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet, da ihm seine geleisteten Beträge über das Umlageverfahren zu 100% erstattet werden.

Achtung: Revision zum BAG wurde zugelassen.

Quelle: BBH

Vordruck 2017 bereits veröffentlicht

Das BMF hat zum ersten Mal den amtlichen Vordruck für die Umsatzsteuererklärung frühzeitig veröffentlicht. Damit wird in allem Fällen die Nutzung eines aktuellen Formulars gewährleistet. In der Praxis ist bisher immer ein Problem aufgetaucht, wenn der Betrieb im laufenden Jahr aufgegeben oder veräußert wurde und die Steuererklärung innerhalb eines Monats einzureichen ist.

Quelle: BBH

Der Mindestlohn und der Wochenfaktor

Seit Anfang 2015 hat der AN Anspruch auf die Zahlung von 8,50 € pro Stunde. Um die Einhaltung des MiLoG weitgehend sicherstellen zu können, greifen viele Unternehmen auf die sogenannte Wochenfaktormethode zurück.

Beispiel:

AN verdient bei einer 5-Tage-Woche mit 40 Wochenarbeitsstunden 1.500,00 Brutto.

Damit errechnet sich der Stundenlohn wie folgt:

Mtl. Stundenlohn  = Bruttomonatslohn/monatliche Arbeitsstunden

Mtl. Arbeitsstunden = 52 Wochen/12 Monate (= 4,33) * 5-Tage-Woche * 8h pro Tag

Auf das Beispiel angewendet bedeutet das ein Stundenlohn von 8,65 € pro Stunde. Was diese Formel jedoch nicht berücksichtigt, sind insbesondere vom Arbeitnehmer geleistete Überstunden. Arbeitet der Mitarbeiter nur 5 Stunden mehr im Monat, liegt der tatsächliche Stundenlohn mit 8,42 € unter der Mindestlohngrenze.

Wichtig zu wissen ist, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 € zu vergüten sind. Folglich kann die Wochenfaktormethode lediglich ein im Vorfeld nützliches planerisches Berechnungsmittel sein, denn der Unternehmer bleibt verpflichtet, am Ende der Abrechnungsperiode noch einmal genau nachzurechnen.

Quelle: BBH

Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen

Wenn die von den Kreditinstituten übermittelten elektronischen Kontoauszüge als richtig und unveränderbar abzusehen sind, ist die steuerliche Anerkennung der aufbewahrten Dokumente gewährleistet. Dies ist z. B. mit einem PDF-Dokument als Anhang per Mail oder Web-Download zur Verfügung gestellt, regelmäßig erfüllt. Es werden an elektronische Kontoauszüge keine höheren Anforderungen als an elektronische Rechnungen gestellt. Es muss jedoch der Datenzugriff auf die elektronischen Dokumente sicher gestellt sein. Der Ausdruck und die Aufbewahrung in Papierform ist deshalb nicht zulässig. Es gilt eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren. Dies ist auch im Falle eines Bankenwechsels zu beachten.

Quelle: BBH