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Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer steht allein dem Bund zu. Mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 wurde der Solidaritätszuschlag eingeführt. Er dient der Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms im Rahmen der Wiedervereinigung. Der Solidaritätszuschlag soll in einem ersten Schritt zugunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt werden. So werden laut Bundesregierung rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet.

Veröffentlicht am 13. November 2019

13. Monatsgehalt: Auszahlung verschieben

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart stellt eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach das 13. Monatsgehalt gestaffelt in monatlichen Raten ausbezahlt wird, keine Verschiebung des Entstehungszeitpunktes dar. Der für den Klagefall anzuwendende Tarifvertrag hatte vorgesehen, dass das 13. Monatsgehalt zum Ende der ersten Dezemberwoche gezahlt wird (Auszahlungszeitpunkt). Weitere Voraussetzung sollte sein, dass der Arbeitnehmer ununterbrochen 12 Monate lang dem Unternehmen zugehörig ist. Die Jahressonderzahlung 2017 wurde gestaffelt in Raten bis November 2017 ausbezahlt, der Restbetrag sollte im April 2018 entrichtet werden. Beim eröffneten Insolvenzverfahren gegen die Arbeitgeberin wurde von den Mitarbeitern Insolvenzgeld beantragt aber ohne Berücksichtigung des 13.Monatsgehaltes bewilligt. Die Jahressonderzahlung war nach Auffassung der Behörde außerhalb des Insolvenzzeitraums (nämlich am 1.04.2018) entstanden. Durch die bestehende Regelung im Unternehmen wurde nicht nur der Zahlungszeitpunkt sondern auch der Entstehungszeitpunkt verschoben. Dies sah das zuständige Gericht anders: Die Betriebsvereinbarung hat den entscheidenden Stichtag mit dem 31.12.2017 nicht verschoben. Die Regelung in der Betriebsvereinbarung stelle lediglich eine Stundungsvereinbarung dar.

Veröffentlicht am 4. November 2019

Anzuwendende BFH-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, bestimmte Entscheidungen des BFH im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Damit werden diese Entscheidungen zur Anwendung bestimmt. Zeitgleich werden auch die Finanzbehörden diese veröffentlichten Entscheidungen anwenden. Die einzelnen Urteile können im BMF-Schreiben vom 16.08.2019 ersehen werden. Der Text der Entscheidungen ist auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs abrufbar.

Veröffentlicht am 4. November 2019

EU-Recht: Herabsetzung des Ruhestandsalters

Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter des Obersten Gerichts stehen im Widerspruch zum Unionsrecht. Die streitigen Maßnahmen verstoßen laut Europäischem Gerichtshof gegen die Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit (Urteil vom 24.06.2019, Az.: C-619/18). Den Volltext des Urteils finden Sie auf der Seite der europäischen Justiz.

Veröffentlicht am 28. Oktober 2019

EU: Zwangsgeld sofort verhängt

Wegen mangelhafter Richtlinienumsetzung wurde vom EuGH zum ersten Mal gegen den Mitgliedstaat sofort ein Zwangsgeld verhängt. Bisher hatte die EU-Kommission dafür immer zwei Verfahren durchführen müssen. Der Europäische Gerichtshof hat Belgien verurteilt, täglich ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro zu entrichten, weil die Europäische Richtlinie nur teilweise von diesem Mitgliedstaat umgesetzt wurde. Die Kommission wurde zudem nicht ausreichend über den aktuellen Stand der Besprechungen informiert. Zum ersten Mal stellt der EUGH einen Pflichtverstoß fest und verhängt direkt eine Sanktion. Verstöße und mangelhafte Umsetzung von Richtlinien kommen bei den Mitgliedstaaten immer wieder vor. Es kommt in diesen Fällen zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen den jeweiligen Mitgliedstaat. Dieser muss nun Maßnahmen ergreifen. Tut er es nicht, kommt es zu finanziellen Sanktionen, die in einem zweiten Verfahren verhängt werden. Durch neue gesetzliche Vorgaben sind Sanktionen bereits im ersten Schritt möglich und durchführbar.

Veröffentlicht am 28. Oktober 2019

Unfallversicherung: Spazierengehen in der Pause

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen während der Pause stellt jedoch nach einem aktuellen Urteil des LSG Hessen eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter Arbeitnehmer dabei, ist dies kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Angestellte arbeitete als Fondsmanager bei einer Immobiliengesellschaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend selbst bestimmen. Als er mittags das Firmengelände zu einem Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Auch die zuständigen Richter sind der Auffassung, dass Spaziergänge während der Arbeitspausen nicht gesetzlich unfallversichert sind.

Veröffentlicht am 25. Oktober 2019

Bußgelder bei Kassenführung

Ab dem 1.1.2020 wird die fehlerhafte Kassenführung mit einem Bußgeld bis zu 25.000 EUR belegt. Schon heute werden durch Kassen-Nachschau und Betriebsprüfung Fehler im Zusammenhang aufgedeckt. In Zukunft sind noch höhere Bußgelder zusätzlich möglich. Erfasst werden Tatbestände, die noch keine Steuerhinterziehung sind, weil die betreffende Steuererklärung noch gar nicht abzugeben war. Steuerverkürzungen stehen jedoch schon im Raum. Die unangekündigte Kassen-Nachschau wird bei der ordnungsgemäßen Kassenführung zunehmend an Bedeutung gewinnen. Steuergefährdungen können entdeckt und mit einem zusätzlichen Bußgeld belegt werden. Durch eine gesetzliche Neuregelung wurde das bisherige Bußgeld von 5.000 EUR bei Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Kassenführung auf 25.000 EUR angehoben. Veröffentlicht am 25. Oktober 2019

Frühstück und Aufmerksamkeiten?

Unbelegte Brötchen mit Kaffee stellen steuerrechtlich kein Frühstück dar, so hat der BFH aktuell entschieden. Es handelt sich um steuerfreie Aufmerksamkeiten. Ein Softwareunternehmen hatte seinen rund 80 Mitarbeitern jeden Morgen ca. 150 Brötchen nebst Heißgetränken zur Verfügung gestellt. Die Lohnsteueraußenprüfung setzte das vermeintliche Frühstück als Mahlzeit mit dem Sachbezugswert an. Bereits in der Vorinstanz entschied das Finanzgericht zugunsten des klagenden Unternehmens. Auch der BFH sah nach allgemeiner Lebenserfahrung erst dann ein Frühstück als gegeben, wenn zumindest noch ein Aufstrich oder Belag dazu komme. Würde der Verbraucher in einem Hotel ein Frühstück buchen, könne er nicht erwarteten, dass nur ein Heißgetränk und trockene Brötchen gereicht werden. Arbeitgeber sollten auch nach dieser positiven Entscheidung darauf achten, wann die Grenze zu Aufmerksamkeiten ggf. Überschritten wird. In solchen Fällen muss an die 44-EUR-Freigrenze gedacht werden.

Veröffentlicht am 14. Oktober 2019

Aufbewahrungsfristen

Letztlich gültig sind für Unternehmer die in der Abgabenordnung aufgeführten Aufbewahrungsfristen von zehn und sechs Jahren. Zehn Jahre sind z.B. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Buchungsbelege aufzubewahren. Sechs Jahre gelten z.B. für Handels-und Geschäftsbriefe oder Lohnunterlagen. Die Aufbewahrungsfristen beginnen stets mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen, Änderungen der Unterlagen vorgenommen worden sind bzw. Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden. Bei Vertragsunterlagen beginnt die Frist erst mit Ablauf des Vertrages. Dazu ist bei der Berechnung der Fristen auf die evtl. verlängerten Festsetzungsfristen zu achten. Zum einen könnte wegen verspätet eingereichten Steuererklärungen die Frist für die Aufbewahrung länger andauern, zum anderen ist ggf. die Festsetzungsfrist mit fünf Jahren für leichtfertige Steuerverkürzung oder zehn Jahren für Steuerhinterziehung festzustellen. Der Ablauf der Festsetzungs- und damit Aufbewahrungsfristen könnte durch den Beginn einer Außenprüfung oder Einsprüchen gehemmt sein. Nicht nur die Abgabenordnung bestimmt die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Unterlagen: es sind noch Verpflichtungen aus dem UStG, SozV, MindestlohnG, HGB oder die Regelungen der DSGVO aufzunehmen.

Veröffentlicht am 14. Oktober 2019

KSK bei weiterhin 4,2 Prozent

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 bekanntgegeben. Der Abgabesatz soll danach weiterhin bei 4,2 Prozent bleiben. Aufgrund der verstärkten Prüfungstätigkeit von Rentenversicherung und Künstlersozialkasse wurde die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen stetig erhöht, so das BMAS. Die Bemessungsgrundlage zur Künstlersozialabgabe habe sich so verbreitert, weshalb eine gerechtere Lastenverteilung zwischen den Unternehmen erreicht worden ist. Der Bereits bisher stabile Abgabesatz könne so auch 2020 fortgesetzt werden.

Veröffentlicht am 8. Oktober 2019